Satzung

Satzung vom Dezember 2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Vereinigung der Repräsentanten ausländischer Banken e. V.

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Beziehungen zwischen den Bankrepräsentanten und die allgemeine Kontaktpflege in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3

Mitglieder der Vereinigung können werden:

I. natürliche Personen:

  a) Personen, die als Repräsentanten ausländische Banken vertreten

  b) Personen, welche in leitender Stellung tätig sind

      aa) für ausländische Unternehmen, die Bankgeschäfte, Investmentgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Form einer Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Vertriebsgesellschaft in Deutschland betreiben

      bb) für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Kapitalgesellschaften, die in einer der Formen des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts geführt werden, sofern sich ihr Kapital zu mehr als 50 % in ausländischem Eigentum befindet,

c) Personen, die ausländische oder im ausländischem Eigentum stehende Unternehmen repräsentieren, und die nach Ermessen des Vorstandes der Vereinigung geeignet sind, deren Aufgaben und Zielsetzungen zu unterstützen,

d) Personen, die im aktiven Berufsleben stehen, durch leitende und langjährige Tätigkeit im Ausland oder für ausländische Gesellschaften in Deutschland Erfahrungen im Bankwesen gesammelt haben und nach Ermessen des Vorstandes der Vereinigung geeignet sind, die Aufgaben und Zielsetzungen der Vereinigung zu unterstützen,

e) Personen, die bei einer Veranstaltung der Vereinigung einen Vortrag gehalten haben. Sie werden auf ihren Wunsch kostenfrei Mitglieder. Die Kostenfreiheit besteht bis zum Ende des Jahres, welches auf das Jahr des Vortrages folgt.

Änderungen bei den oben genannten Voraussetzungen a) bis d) nach Erwerb der Mitgliedschaft lassen diese unberührt.

 

II. Nichtnatürliche Personen:

Juristische Personen deutschen oder ausländischen Rechts, Personenvereinigungen oder sonstige Institutionen privaten oder öffentlichen Rechts, die nach Ermessen des Vorstandes geeignet sind, die Aufgaben und Zielsetzungen der Vereinigung zu unterstützen, können ebenfalls Mitglieder der Vereinigung werden. Soweit bei Mitgliederversammlungen mehr als ein Vertreter eines solchen Mitglieds teilnimmt, haben die Vertreter sich zur Ausübung des Stimmrechts vorab auf einen stimmberechtigten Vertreter zu einigen.

 

III. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung und Bestätigung durch den Vorstand erworben.

§ 4 Ehrenmmitgliedschaft

Der Vorstand kann durch Beschluß verdiente Mitglieder oder andere Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Mitgliedschaft, Verlust

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; er mindert nicht die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr.

c) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann; mangelndes Interesse liegt insbesondere vor, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr kein Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.

d) durch förmliche Ausschließung, die vom Vorstand nur aus wichtigem Grunde, insbesondere bei Zuwiderhandeln gegen das Vereinsinteresse und nur nach angebotener Anhörung des Mitglieds beschlossen werden kann. Gegen den in Schriftform und mit Begründung ergangenen Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses das Recht zur Beschwerde an den Vorstand zu. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist sie der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

§ 6 Förderer

Förderer der Vereinigung können Personen sein, die nach Ermessen des Vorstandes geeignet sind, die Aufgaben und Zielsetzungen der Vereinigung zu unterstützen.

Die Stellung als Förderer wird durch schriftliche Erklärung und Bestätigung durch den Vorstand erworben.

Förderer haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Ihre Interessen können sie durch einen Beirat vertreten lassen, der im gleichen Turnus wie der Vorstand aus ihrem Kreis dem Vorstand vorgeschlagen wird. Der Beirat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der Vereinigung beratend teilzunehmen.

Die Höhe des Förderbeitrages entspricht dem Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Beiträge, Rechte, Pflichten

Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest, welcher für natürliche und nichtnatürliche Personen unterschiedlich hoch sein kann. Sie kann ferner auf Vorschlag des Vorstandes Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen, auch die von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen alljährlich anderweitig festsetzen.

Der Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig; das im Laufe des Jahres eintretende Mitglied hat den Beitrag für das Eintrittsjahr voll zu entrichten; bei Verlust der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung von als Mitglied geleisteten Zahlungen. Zahlungen sind binnen einer Woche nach Anforderung an die zu bezeichnende Stelle zu leisten.

Die Mitglieder können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, insbesondere ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben.

Sie sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die Satzung einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen fristgemäß zu entrichten.

Mit der Mitgliedschaft zur Vereinigung darf in angemessener Weise geworben werden.

§ 8 Organe und Einrichtungen, Fachgruppen, Arbeitskreise und regionale Sektionen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

Innerhalb des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder Fachgruppen, Arbeitskreise und/oder regionale Sektionen gebildet werden, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Zwecks des Vereins und der dazu gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ausüben. Sie wählen aus dem Kreis ihrer jeweiligen Mitglieder Leiter für die Dauer von bis zu zwei Jahren, welche die Tätigkeit ihrer jeweiligen Fachgruppe, ihres Arbeitskreises oder ihrer jeweiligen regionalen Sektion verantworten. Die Amtsdauer soll mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch sein. Sie berichten dem Vorstand.

Leiter von regionalen Sektionen können auch dann von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden, wenn dadurch dessen Begrenzung gemäß § 9 auf bis zu neun Personen überschritten wird.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu zu wählen.

Der Vorstand besteht aus bis zu neun Personen.

Der neugewählte Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung seinen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Kassenwart, den Schriftführer und bis zu vier Beisitzer.

Das Ergebnis dieser Wahl ist den Mitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.

Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt und verpflichtet.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so kann der Vorstand in seiner nächsten Sitzung für die laufende Amtsperiode ein Mitglied der Vereinigung zum Vorstand hinzuwählen, insgesamt jedoch nur bis zu drei Mitglieder in einem Jahr.

Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausscheiden, so kann der Vorstand in seiner nächsten Sitzung ein sonstiges Vorstandsmitglied zum Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wählen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet der alljährlich mindestens einmal statt. Hierzu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung anzugeben. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge und sonstige Zahlungen gemäß § 7 Abs. 1, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Außerdem wählt sie die zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre zeitgleich mit der Amtsdauer des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand hat er den Jahresbericht und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung kann als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

§ 11 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. In dem Beschluß ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt diese Angabe, ist der Vorsitzende Liquidator. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird an die Mitglieder nach Köpfen verteilt.

§ 12 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen.

Die Kosten der Gründung und der Eintragung trägt der Verein.